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Infos zur IVK

UNSERE Satzung Satzung

für die Interessengemeinschaft Voiswinkeler Karnevalsfreunde e. V.

(IVK e. V.)

Der Verein führt den Namen

„Interessengemeinschaft Voiswinkeler Karnevalsfreunde“  e.V.
(in Kurzform IVK e.V.)

Er hat seinen Sitz in Odenthal-Voiswinkel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach eingetragen

 

Der Verein mit Sitz in Odenthal-Voiswinkel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Vorbereitung und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen in Voiswinkel
  • Organisation und Leitung des Karnevalszugs durch Voiswinkel
  • Aufnahme und Aufrechterhaltung von Beziehungen zu anderen Vereinen und Personen, die dem Verein freundschaftlich gesonnen oder verbunden sind.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat Mitglieder, die zum Wohl des Vereins und zur Erfüllung seines Zweckes aktiv und/oder fördernd mitwirken.

Personen, die dem Voiswinkeler Dreigestirn als Prinz, Jungfrau oder Bauer angehören oder angehörten, sind Senatorinnen/Senatoren.

Personen, die den Verein in besonderer Weise unterstützen, können auf Vorschlag des Senats durch den Vorstand zu Senatorinnen/Senatoren ernannt werden.

Die genannten Senatorinnen/Senatoren bilden den Senat.

Personen, die sich aufgrund langandauernder persönlicher Unterstützung in außerordentlichem Maß um das Wohl des Voiswinkeler Karnevals und des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrensenatoren/Ehrensenatorinnen ernannt werden; sie bilden den Ehrensenat.

Die Mitgliedschaft können Personen auf Antrag erlangen, die diese Satzung ohne Vorbehalt anerkennen. Über die Erlangung entscheidet der Vorstand

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod eines Mitglieds
  • Schriftliche Austrittserklärung; diese muss dem Vorstand spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres vorliegen, in dem die Mitgliedschaft enden soll
  • Beschluss der Mitgliederversammlung, aufgrund besonderer Veranlassung.

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.

Der Beitrag beträgt jährlich EURO 11,11 und ist im Voraus zum Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt und kann sich wie folgt zusammensetzen:
  • Ehrenpräsident(in)
  • Präsident(in)
  • Geschäftsführer(in)
  • Literat(in)
  • Kassenwart
  • Zugleiter(in)
  • Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben.

Die Doppelfunktion von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist möglich. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die

  • Präsident(in)
  • Geschäftsführer(in)
  • Literat
  • Kassenwart
  • Zugleiter(in)

Die Vertretung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident(in). Über die Beschlüsse des Vorstandes werden Protokolle gefertigt. Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen sind auf Lebenszeit Mitglieder des Vorstandes. Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 3 Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Die Mitgliederversammlung wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Sie wird mindestens einmal im Geschäftsjahr von dem/der Präsident(in) schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangen.

Der/die Präsident(in) oder im Verhinderungsfall sein/ihr Vertreter leitet die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über:

  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

Hier ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokolle gefertigt, die der/die Protokollführer(in) zusammen mit dem/der Versammlungsleiter(in) unterschreibt.

Auflösung

Die nur zur Auflösung des Vereins einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Habt ihr fragen?​

Benötigt ihr Informationen? Dann schreibt uns einfach kurz und wir melden uns so schnell wie möglich.

Mail: info@ivk-ev.de

Telefon: 02202 / 2470020

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